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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Brandt Druckerei GmbH & Co. KG · Stand: Januar 2021

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Brandt Druckerei GmbH & Co. KG, nachfolgend Brandt D genannt, gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt, für alle Angebote, Kaufverträge, Aufträge und Lieferungen, auch Beratungsleistungen und Auskünfte, die Brandt D an Auftraggeber, nachfolgend AG genannt, leistet. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende AGB des AG werden nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Das gleiche gilt, wenn wir – vollständig oder teilweise – bestellte Waren ausliefern oder Zahlungen annehmen. Nebenabreden und abweichende Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Brandt D.

2. Preisangebot

2.1. Von Brandt D im Angebot genannte Preise sind freibleibend und gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Eine Lieferverpflichtung besteht erst nach schriftlicher Erteilung unserer Auftragsbestätigung. Angebotspreise erlangen erst dadurch ihre Verbindlichkeit.
2.2. Unsere Muster, Proben und/oder Angaben (Gewichte, Maße, Abbildungen, Beschreibungen, o.ä.) auf unserer Internet-Seite, in Katalogen, Preislisten oder sonstigen Publikationen sind grundsätzlich unverbindliche Rahmenangaben und lösen keinerlei Rechte auf exakte Übereinstimmung aus.
2.3. Alle Preise verstehen sich ausschließlich rein netto in EURO ab Werk Gleschendorf und zuzüglich Transport-, Versicherungs-, Porto-, Verpackungs- und sonstiger Versandkosten, sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Höhe. Bei Aufträgen mit Lieferungen an Dritte gilt der Besteller als AG, soweit dies nicht anders vereinbart wurde.
2.4. Nachträgliche, auf Veranlassung des AG durchgeführte Änderungen, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem AG berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom AG wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
2.5. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Daten, Proofs, Probedrucke, Korrekturabzüge (auch digitale wie z.B. PDF), Muster und ähnliche Vorarbeiten, insbesondere die Übernahme und Verarbeitung von angelieferten oder übertragenen Daten (z.B. E-Mail o.ä.) die vom AG veranlaßt worden sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen im Abschnitt 8 gelten entsprechend.

3. Zahlungsbedingungen
3.1. Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) wird mit Abgang bzw. Abholung der Ware ausgestellt, es gilt der Tag der Bereitstellung (Lieferbereitschaft). Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug ausschließlich in EURO zu erfolgen. Erfüllung tritt erst an dem Tage ein, an dem wir uneingeschränkt über die Zahlung verfügen können.
3.2. Besondere Zahlungsbedingungen: Bei Neukunden und bei sämtlichen Geschäften für AG mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wird grundsätzlich Vorauszahlung per Überweisung auf unser Konto verlangt. Lieferungen erfolgen ausschließlich nur dann, wenn die Zahlungsverpflichtung als erfüllt (s.o.) gilt.
3.3. Wechsel werden von uns generell nicht akzeptiert.
3.4. Für die Abwicklung von Einzelversendungen benötigte Porti werden generell im Voraus verlangt. Gleiches gilt bei  umfangreichen Paket- oder Speditionssendungen, insbesondere für Auslandsversand.
3.5. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen (z.B. erhebliche Papier- und/oder Materialmengen) können wir eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
3.6. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AG gefährdet, so kann Brandt D Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen Brandt D auch zu, wenn der AG trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. § 321 II BGB bleibt unberührt.
3.7. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß §228 Abs. 1 und 2 BGB in Höhe von 5 bzw. 8 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

4. Lieferung
4.1. Soweit wir die Ware und/oder die für die Herstellung der Ware benötigten Teile, Materialien oder Stoffe von Dritten beziehen, steht unsere Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Erfolgt diese nicht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.2. Abholungen und Versendungen, auch bei frachtfreier Lieferung, erfolgen auf Gefahr des AG ab dem Zeitpunkt der Übergabe an die den Transport durchführende Person. Versicherung decken wir nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung des AG und zu dessen Lasten ein. Wenn keine schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind wir in der Wahl der Transportmittel und Transportwege frei.
4.3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Lieferung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft beim AG auf diesen über.
4.4. Von Brandt D lieferbereit gemeldete Ware muß vom AG unverzüglich angenommen werden. Andernfalls ist Brandt D berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des AG nach unserer Wahl zu versenden oder einzulagern. Der AG gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch Brandt D lediglich angeboten wird. §294 BGB wird daher abbedungen. Die üblichen gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.5. Liefertermine werden von uns ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung genannt und beziehen sich grundsätzlich auf die Lieferbereitschaft ab Werk Brandt D. Die Einhaltung der Liefertermine setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Vertragspflichten des AG voraus. Die Lieferfrist beginnt erst nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom AG zu machenden Angaben und darüber hinaus nur dann, wenn uns für die Fertigung, nach Erteilung der Druckfreigabe, ein Zeitraum von 4 bis zu 8 Wochen (je nach Produkt und Jahreszeit) zur Verfügung steht. Abweichende besondere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Liefertermine gelten grundsätzlich als eingehalten, wenn Brandt D Lieferbereitschaft meldet oder die Ware das Werk verläßt. Auch bei Vereinbarung einer Zeitbestimmung im Sinne des §286 Abs. 2 BGB tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei uns ein. Bei Lieferverzug ist der AG erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist, mindestens aber 2 Wochen, zu rechtlichen Schritten berechtigt. Ersatz für entgangenen Gewinn kann er nicht geltend machen.
4.6. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % je Auftrag können nicht beanstandet werden und müssen vom AG angenommen werden. Bei Kleinmengen und/oder individuellen Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 20 % anzuerkennen. Wir berechnen jeweils die tatsächlich gelieferte Menge. Der AG kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht ablehnen und hat diese unmittelbar nach Erhalt zu bezahlen, sofern Brandt D hierfür eine Teilrechnung stellt. Die Beanstandung einer Teillieferung berechtigt den AG nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
4.7. Betriebsstörungen außerhalb unserer Kontrolle, sowohl in unserem Betrieb als auch in fremden Betrieben, von denen die Herstellung abhängig ist, verursacht durch z.B. aktiven oder passiven Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, behördliche Eingriffe oder höhere Gewalt jeder Art, befreien uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den AG nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwaige entstandene Schäden verantwortlich zu machen. Die Lieferfrist verlängert sich in jedem Fall um die Dauer der Störungen, sofern dies dem AG zugemutet werden kann, in jedem Fall aber mindestens 4 Wochen nach Eintritt der Störung.
4.8. Brandt D steht, bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, an vom AG angelieferten Druckvorlagen, Daten, Datenträgern (z.B. CD, DVD, USB-Stick etc.) aller Art, Druckfilme, Manuskripte, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB zu.
4.9. Gelieferte Waren sind bei Erhalt unmittelbar auf Vollständigkeit und ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Etwaige Transportschäden hat der AG sofort beim Transporteur zu reklamieren und muß sich diese schriftlich quittieren lassen. Der Schaden muß Brandt D unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware angezeigt
werden.
4.10. Brandt D nimmt im Rahmen der ihr aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der AG selbst kann diese ausschließlich im Werk der Brandt D zu unseren üblichen Geschäftszeiten und nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung, zurückgeben. Brandt D nimmt Verpackungen nur dann zurück, wenn die Rückgabe unmittelbar nach Auslieferung erfolgt, die gebrauchten Verpackungen sauber und frei von Fremdstoffen sind und der Brandt D keinerlei Kosten hierfür entstehen.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum der Brandt D (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
5.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §990 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be-/verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
5.3. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den AG steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Be-/Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Erwirbt der AG das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, daß er uns im Verhältnis des Wertes der be-/verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zu dem Wert der neuen Sache an letzterer Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
5.4. Zur Weiterveräußerung ist der AG nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Forderungen und sonstige Ansprüche einschließlich aller Nebenrechte des AG aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt, mit Vereinbarung dieser AGB, an uns abgetreten. Brandt D nimmt die Abtretung hiermit an.
5.5. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20%, sind wir auf verlangen des AG oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

6. Beanstandungen, Gewährleistung
6.1. Der AG hat die gelieferten Waren unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen. Dies gilt gleichfalls für übersandte Korrekturen, Poofs, Proben, Muster, o.ä. Von Brandt D eigens verursachte Fehler werden von uns kostenlos berichtigt. Nicht von uns verschuldete Fehler werden in Rechnung gestellt. Für Fehler, auch Druckfehler, die vom AG übersehen wurden, sind wir nicht haftbar. Vom AG erteilte Freigabeerklärungen aller Art müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen, mit erteilter Druckreiferklärung geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den AG über.
6.2. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Erhalt der Ware angezeigt werden, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche nach Entdeckung. Nach Ablauf der Anzeigefrist erkennt der AG die gelieferte Ware als einwandfrei an, die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist danach ausgeschlossen.
6.3. Mängel an Teilen der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Es kann in jedem Fall nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz geltend gemacht werden.
6.4. Bei berechtigten, fristgemäß angezeigten Beanstandungen hat Brandt D auf jeden Fall zunächst das Recht auf  Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist.
6.5. Zulieferungen aller Art (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den AG oder seine Erfüllungsgehilfen (Dritte) unterliegen zu keiner Zeit einer Prüfungspflicht durch Brandt D. Beanstandungen an von uns gelieferten Waren, die aus der Verwendung von fehlerhaften Zulieferungen durch den AG oder von ihm beauftragte Dritte resultieren, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
6.6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als Grund für eine Mängelrüge. Dies gilt auch für den Vergleich zwischen Vorlage (z.B. Andruckmuster, Analog oder Digital Proof, o.ä.) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6.7. Mehr- oder Minderlieferungen gemäß Ziffer 4.6. unserer AGB können nicht beanstandet werden.

7. Haftung
7.1. Schadensersatzansprüche des AG jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des AG stehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht
• wenn hierdurch übergeordnete Gesetze (insbesondere das BGB) verletzt oder umgangen werden könnten. In diesen Fällen findet immer das höhere Recht Anwendung.
• bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
• bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden.
7.2. Wir haften insbesondere nicht für Personen- und Sachschäden, die durch unsachgemäße Handhabung oder Lagerung unserer Produkte entstehen.
7.3. Sämtliche Ersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach  Lieferbereitstellung, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.
7.4. Für sämtliche uns vom AG zur Verfügung gestellten Materialien, Unterlagen, Vorlagen, Daten, o.ä., welche zur Ausführung des Auftrags benötigt und uns übergeben werden, schließen wir jegliche Haftung, auch bei Verlust, aus. Eine Versicherung hierfür kann auf schriftliche Anforderung des AG von uns eingedeckt werden. Entstehende Kosten werden dem AG berechnet.

8. Eigentum, Urheberrecht
8.1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie, d.h. keine Herausgabepflicht für durch Brandt D zur Herstellung des Endprodukts eingesetzte Betriebsgegenstände und/oder Zwischenerzeugnisse, wie z.B. Daten und/oder Datenträger aller Art, Filme, Druckplatten, u.ä., sofern hierfür keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Sie bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum der Brandt D.
8.2. Eine Archivierung von Betriebsgegenständen und/oder Zwischenerzeugnissen (siehe auch Ziffer 8.1.), insbesondere Daten und Datenträger, ob vom AG geliefert oder durch Brandt D hergestellt, bearbeitet oder verändert, werden von uns nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und gegen gesonderte Berechnung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den AG oder seine vertragsgemäß zum Empfang berechtigten Dritten hinaus archiviert. Ziffer 7.4. gilt entsprechend. Eine Sicherung von digitalen Daten kann auf Anforderung des AG gegen entsprechende Berechnung erfolgen.
8.3. Der AG haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der AG stellt Brandt D ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.

9. Impressum
Brandt D kann auf allen ihren Erzeugnissen in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der AG kann dies nur verweigern, wenn ein besonderes Interesse besteht.

10. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung entstandenen Daten über Kunden, auch wenn diese von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, für alle Verträge mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, für alle aus diesem Vertrag sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ausschließlich der Firmensitz der Brandt D (Firmensitz: Gleschendorf – zuständiges Gericht: Lübeck).
11.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
11.3. Soweit einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.